Anders würde sich die Situation nach einem Umzug des privaten Rekursgegners in die Schweiz präsentieren, gälte er mit einem tatsächlichen und rechtmässigen schweizerischen Wohnsitz als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union doch nicht mehr als Person im Ausland (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG) und unterläge er somit nicht mehr der Bewilligungspflicht. Die Auflage, das Grundstück innert zweier Jahre nach dem Erwerb wieder zu veräussern, würde obsolet.