In der Tat dürfte es ausserordentlich schwierig sein, die besonders enge und schützenswerte Beziehung zu einem in der Mehrheit fremdvermieteten Mehrfamilienhaus nachzuweisen. Dies ist jedoch vom Bewilligungsgesetz durchaus so gewollt, ist doch der Erwerb von nicht selbstbewohntem Wohneigentum durch Personen im Ausland grundsätzlich nicht zulässig.