Da er damit immer vorhanden ist, kann er kein Beurteilungskriterium sein. Zum weiteren Argument, dass der Beibehalt des «Familienbesitzes» an einem Grundstück ebenfalls in die Bewertung mit einfliessen solle, ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die Befreiung von der Bewilligungspflicht bewusst auf gesetzliche Erben – also die engere Familie des Erblassers – beschränkt hat. Insofern nimmt er damit eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers in Kauf.