Der Ansatz der Vorinstanz, auch den Willen des Erblassers als Hinweis auf eine besonders enge Beziehung zu werten, ist nicht tauglich. Ohne den Willen des Erblassers kann jemand, der nicht gesetzlicher Erbe ist, ein Grundstück nicht erben. Die Frage, ob besonders enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück bestehen, kann sich mit anderen Worten erst stellen, wenn ein Erblasser seinen Willen, das Grundstück einer Person im Ausland zu vererben, geäussert hat. Da er damit immer vorhanden ist, kann er kein Beurteilungskriterium sein.