An der engen persönlichen Beziehung des privaten Rekursgegners zur Erblasserin ist nicht zu zweifeln. Zum Grundstück selbst scheint er jedoch eher eine geschäftliche Beziehung gehabt zu haben. Die eingereichten Unterlagen belegen zwar tatsächlich, dass er sich als eine Art Verwalter stark für das Grundstück engagiert hat. Dies lässt jedoch nicht auf die geforderte enge, schutzwürdige Beziehung schliessen, und eine geschäftliche Beziehung reicht nach vorstehenden Erwägungen nicht aus, um auf die Wiederveräusserungsauflage zu verzichten.