Demnach ist die Ausnahme, wonach beim Grunderwerb im Rahmen eines Erbganges unter der Bedingung einer engen und schutzwürdigen Beziehung des Erben zum Grundstück auf die Wiederveräusserungsauflage verzichtet werden kann, eng auszulegen. Gemäss Botschaft zur Gesetzesrevision liegt eine solche Beziehung beispielsweise vor, wenn der Erbe im Haus des Erblassers über längere Zeit mit diesem zusammen dauernd oder regelmässig an Wochenenden gewohnt, seit vielen Jahren regelmässig mit ihm zusammen die Ferien verbracht oder darin während vielen Jahren als Mieter dauernd gewohnt hat (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch