Sinn und Zweck des Bewilligungsgesetzes ist der Schutz des einheimischen Bodens vor Überfremdung (Art. 1 BewG). Diese ratio legis ist bei der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 BewG zu folgen. Demnach ist die Ausnahme, wonach beim Grunderwerb im Rahmen eines Erbganges unter der Bedingung einer engen und schutzwürdigen Beziehung des Erben zum Grundstück auf die Wiederveräusserungsauflage verzichtet werden kann, eng auszulegen.