Es blieb zu Recht unbestritten, dass es sich beim privaten Rekursgegner um eine Person im Ausland im Sinne des Bewilligungsgesetzes handelt. Ebenfalls unbestritten blieb, dass er nicht gesetzlicher Erbe der Erblasserin im Sinne des schweizerischen Rechts ist. Somit steht fest, dass er zum Erwerb der ihm hinterlassenen Liegenschaft einer Bewilligung bedarf. Diese wurde ihm zu Recht erteilt; auch dies blieb unbestritten. Bestritten ist einzig die Notwendigkeit einer Wiederveräusserungsauflage innert zweier Jahre.