Keiner Bewilligung bedürfen etwa gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts (Art. 7 lit. a BewG). Einem Erben, der einer Bewilligung bedarf und keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, das Grundstück innert zweier Jahre wieder zu veräussern. Weist der Erbe enge, schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nach, so kann die Bewilligung ohne diese Auflage erteilt werden (Art. 8 Abs. 2 BewG).