5. Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 2 Abs. 1 BewG). Als Personen im Ausland gelten schliesslich unter anderem Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG). Keiner Bewilligung bedürfen etwa gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts (Art. 7 lit.