Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen Erblasserin und privatem Rekursgegner dem zwischen Tante und Neffe ähnlich war. Es erscheine der Vorinstanz glaubhaft, dass sich der private Rekursgegner oft im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus aufgehalten und mit der Erblasserin oft die Belange des Mehrfamilienhauses besprochen habe. - 2-