Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Beziehungen zu einem Grundstück könnten nicht auf den Aufenthalt in einer Liegenschaft beschränkt werden. Es könnten dabei weitere Aspekte berücksichtigt werden; so zum Beispiel der Wille des Erblassers. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Wille des Erblassers und der Aspekt des Familienbesitzes bei der Beurteilung keine Rolle spielen sollten. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen Erblasserin und privatem Rekursgegner dem zwischen Tante und Neffe ähnlich war.