Die Bewilligung könne ohne diese Auflage erteilt werden, wenn der Erbe enge, schützenswerte Beziehungen zum Grundstück nachweise. Der private Rekursgegner habe lediglich eine enge Beziehung zur Erblasserin, nicht aber zum Grundstück dargelegt. Dass er die Erblasserin häufig besucht habe, bei der Renovation im Jahre 1999 beigezogen worden sei, er über eine Generalvollmacht verfügt habe und er nach eigenen Aussagen in Fragen betreffend Unterhalt der Liegenschaft konsultiert worden sei, begründe noch keine enge, schutzwürdige Beziehung des privaten Rekursgegners zum Grundstück im Sinne des Bewilligungsgesetzes.