4. Die Rekurrentin verweist zur Begründung des Rekurses zunächst auf die einschlägigen Bestimmungen des Bewilligungsgesetzes. Gemäss diesen bedürfe ein Erbe, welcher zum einen eine Person im Ausland und zum anderen kein gesetzlicher Erbe im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sei, zum Erwerb einer Liegenschaft aus einem Nachlass einer Bewilligung. Einem Erben, welcher einer Bewilligung bedürfe und keinen Bewilligungsgrund habe, dürfe der Erwerb nur mit der Auflage bewilligt werden, das Grundstück innert zweier Jahre zu veräussern. Die Bewilligung könne ohne diese Auflage erteilt werden, wenn der Erbe enge, schützenswerte Beziehungen zum Grundstück nachweise.