{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0004-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0004_2016_424.pdf", "Checksum": "9503e2aa94a4191506ed1c4e237ee237"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0004/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0004/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0004/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0004/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. 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Demnach ist die Ausnahme,\nwonach beim Grunderwerb im Rahmen eines Erbganges unter der Bedingung\neiner engen und schutzwürdigen Beziehung des Erben zum Grundstück auf die\nWiederveräusserungsauflage verzichtet werden kann, eng auszulegen.\nGemäss Botschaft zur Gesetzesrevision liegt eine solche Beziehung\nbeispielsweise vor, wenn der Erbe im Haus des Erblassers über längere Zeit\nmit diesem zusammen dauernd oder regelmässig an Wochenenden gewohnt,\nseit vielen Jahren regelmässig mit ihm zusammen die Ferien verbracht oder\ndarin während vielen Jahren als Mieter dauernd gewohnt hat (vgl. Botschaft zu\neiner Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch\nPersonen im Ausland vom 28. Mai 2003, BBl 2003 S. 4366 f.). Es ist der\n- 3-\n\nVorinstanz zwar darin zuzustimmen, dass es sich dabei um eine beispielhafte,\nnicht abschliessende Aufzählung handelt. Allen Beispielen ist jedoch gemein,\ndass der Erbe regelmässig viel Zeit auf dem Grundstück verbracht hat und so\nErinnerungen geschaffen und eine emotionale Beziehung zum Grundstück\ngeknüpft hat.\n\nAn der engen persönlichen Beziehung des privaten Rekursgegners zur\nErblasserin ist nicht zu zweifeln. Zum Grundstück selbst scheint er jedoch eher\neine geschäftliche Beziehung gehabt zu haben. Die eingereichten Unterlagen\nbelegen zwar tatsächlich, dass er sich als eine Art Verwalter stark für das\nGrundstück engagiert hat. Dies lässt jedoch nicht auf die geforderte enge,\nschutzwürdige Beziehung schliessen, und eine geschäftliche Beziehung reicht\nnach vorstehenden Erwägungen nicht aus, um auf die Wiederveräusserungsauflage zu verzichten.\n\nDer Ansatz der Vorinstanz, auch den Willen des Erblassers als Hinweis auf\neine besonders enge Beziehung zu werten, ist nicht tauglich. Ohne den Willen\ndes Erblassers kann jemand, der nicht gesetzlicher Erbe ist, ein Grundstück\nnicht erben. Die Frage, ob besonders enge, schutzwürdige Beziehungen zum\nGrundstück bestehen, kann sich mit anderen Worten erst stellen, wenn ein\nErblasser seinen Willen, das Grundstück einer Person im Ausland zu vererben,\ngeäussert hat. Da er damit immer vorhanden ist, kann er kein Beurteilungskriterium sein. Zum weiteren Argument, dass der Beibehalt des «Familienbesitzes» an einem Grundstück ebenfalls in die Bewertung mit einfliessen solle, ist\nfestzuhalten, dass der Gesetzgeber die Befreiung von der Bewilligungspflicht\nbewusst auf gesetzliche Erben – also die engere Familie des Erblassers –\nbeschränkt hat. Insofern nimmt er damit eine Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers in Kauf.\n\nIn der Tat dürfte es ausserordentlich schwierig sein, die besonders enge\nund schützenswerte Beziehung zu einem in der Mehrheit fremdvermieteten\nMehrfamilienhaus nachzuweisen. Dies ist jedoch vom Bewilligungsgesetz\ndurchaus so gewollt, ist doch der Erwerb von nicht selbstbewohntem Wohneigentum durch Personen im Ausland grundsätzlich nicht zulässig.\n\nAnders würde sich die Situation nach einem Umzug des privaten\nRekursgegners in die Schweiz präsentieren, gälte er mit einem tatsächlichen\nund rechtmässigen schweizerischen Wohnsitz als Staatsangehöriger eines\nMitgliedstaats der Europäischen Union doch nicht mehr als Person im Ausland\n(Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG) und unterläge er somit nicht mehr der Bewilligungspflicht. Die Auflage, das Grundstück innert zweier Jahre nach dem Erwerb\nwieder zu veräussern, würde obsolet.\n\nNachdem dem privaten Rekursgegner der Nachweis der engen und\nschutzwürdigen Beziehung zum Grundstück nicht gelungen ist, kann er dieses\nzwar erwerben, er muss es jedoch gemäss Art. 8 Abs. 2 BewG innert zweier\nJahre wieder veräussern. Damit kann er immerhin vom finanziellen Vorteil der\nErbschaft profitieren.\n- 4-\n\nDemgemäss ist der Rekurs gutzuheissen, und die Bewilligung zum\nGrunderwerb ist mit einer Auflage zu ergänzen, wonach das Grundstück innert\nzweier Jahre wieder zu veräussern ist.\n"}