{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-01-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0004-2016_2016-01-15.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0004_2016_424.pdf", "Checksum": "9503e2aa94a4191506ed1c4e237ee237"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0004/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0004/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0004/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 15.01.2016 BRGE I Nr. 0004/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. 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Dezember 2014 war es im Eigentum von A.\nM., welche bis rund ein Jahr vor ihrem Ableben in einer Wohnung des\nMehrfamilienhauses wohnte. Die kinderlose Grundeigentümerin setzte den\nprivaten Rekursgegner als Alleinerben ein. Dieser ist entfernt mit der\nErblasserin verwandt (gemeinsame Urgrossmutter, Verwandtschaft 7. Grades).\nDer private Rekursgegner ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in\nDeutschland. Mit Schreiben vom 17. Januar 2015 ersuchte er die Vorinstanz\num die Bewilligung, das Grundstück dauernd zu Eigentum übertragen zu\nerhalten. Die Vorinstanz erteilte die entsprechende Bewilligung mit dem\nangefochtenen Beschluss.\n\n4. Die Rekurrentin verweist zur Begründung des Rekurses zunächst auf\ndie einschlägigen Bestimmungen des Bewilligungsgesetzes. Gemäss diesen\nbedürfe ein Erbe, welcher zum einen eine Person im Ausland und zum anderen\nkein gesetzlicher Erbe im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)\nsei, zum Erwerb einer Liegenschaft aus einem Nachlass einer Bewilligung.\nEinem Erben, welcher einer Bewilligung bedürfe und keinen Bewilligungsgrund\nhabe, dürfe der Erwerb nur mit der Auflage bewilligt werden, das Grundstück\ninnert zweier Jahre zu veräussern. Die Bewilligung könne ohne diese Auflage\nerteilt werden, wenn der Erbe enge, schützenswerte Beziehungen zum\nGrundstück nachweise. Der private Rekursgegner habe lediglich eine enge\nBeziehung zur Erblasserin, nicht aber zum Grundstück dargelegt. Dass er die\nErblasserin häufig besucht habe, bei der Renovation im Jahre 1999 beigezogen\nworden sei, er über eine Generalvollmacht verfügt habe und er nach eigenen\nAussagen in Fragen betreffend Unterhalt der Liegenschaft konsultiert worden\nsei, begründe noch keine enge, schutzwürdige Beziehung des privaten\nRekursgegners zum Grundstück im Sinne des Bewilligungsgesetzes.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, die Beziehungen zu einem Grundstück\nkönnten nicht auf den Aufenthalt in einer Liegenschaft beschränkt werden. Es\nkönnten dabei weitere Aspekte berücksichtigt werden; so zum Beispiel der Wille\ndes Erblassers. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Wille des Erblassers und\nder Aspekt des Familienbesitzes bei der Beurteilung keine Rolle spielen sollten.\nEs dürfe davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen\nErblasserin und privatem Rekursgegner dem zwischen Tante und Neffe ähnlich\nwar. Es erscheine der Vorinstanz glaubhaft, dass sich der private Rekursgegner\noft im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus aufgehalten und mit der Erblasserin\noft die Belange des Mehrfamilienhauses besprochen habe.\n- 2-\n\nDer private Rekursgegner ergänzt, er habe seit Jahren einen Schlüssel für\ndas Mehrfamilienhaus gehabt. Die Erblasserin habe ihn sei Jahren intensiv in\ndie Verwaltung und den Unterhalt der Liegenschaft einbezogen. Er kenne die\nLiegenschaft wie seine Hosentasche und sei zwar nicht rechtlich, aber faktisch\nwie in einer Position eines Treuhänders tätig gewesen. Anlässlich einer\ngrösseren Renovation im Jahre 1999 sei er fast wöchentlich vor Ort gewesen.\nNeben den Mieterwechseln und Renovationsarbeiten habe er mit der\nErblasserin konstant aktuelle Themen bezüglich der Liegenschaft besprochen.\nDurch all diese Tätigkeiten rund um die Liegenschaft in Verbindung mit dem\nVertrauensverhältnis zur Erblasserin sei er nicht nur fachlich, physisch und\nlokal, sondern auch emotional an die streitbetroffene Liegenschaft gebunden,\nund er erachte die geforderte enge, schutzwürdige Beziehung zum Grundstück\nals klar gegeben. Schliesslich tut der private Rekursgegner seine Absicht kund,\nnach der bevorstehenden definitiven Aufgabe seiner Berufstätigkeit seinen\nWohnsitz in Schweiz in die streitbetroffene Liegenschaft zu verlegen.\n\n5. Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer\nBewilligung der zuständigen kantonalen Behörden (Art. 2 Abs. 1 BewG). Als\nPersonen im Ausland gelten schliesslich unter anderem Staatsangehörige der\nMitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nFreihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz\nnicht in der Schweiz haben (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG). Keiner Bewilligung\nbedürfen etwa gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts (Art. 7\nlit. a BewG). Einem Erben, der einer Bewilligung bedarf und keinen\nBewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, das\nGrundstück innert zweier Jahre wieder zu veräussern. Weist der Erbe enge,\nschutzwürdige Beziehungen zum Grundstück nach, so kann die Bewilligung\nohne diese Auflage erteilt werden (Art. 8 Abs. 2 BewG).\n\nEs blieb zu Recht unbestritten, dass es sich beim privaten Rekursgegner\num eine Person im Ausland im Sinne des Bewilligungsgesetzes handelt.\nEbenfalls unbestritten blieb, dass er nicht gesetzlicher Erbe der Erblasserin im\nSinne des schweizerischen Rechts ist. Somit steht fest, dass er zum Erwerb der\nihm hinterlassenen Liegenschaft einer Bewilligung bedarf. Diese wurde ihm zu\nRecht erteilt; auch dies blieb unbestritten. Bestritten ist einzig die Notwendigkeit\neiner Wiederveräusserungsauflage innert zweier Jahre.\n\n"}