Ob ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen eines Rekurses gegen eine Folgebewilligung gutgeheissen und insofern auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist somit allein vom Baurekursgericht zu prüfen und ist nicht Sache der Verwaltungsbehörde. Aus den dargelegten Gründen kommt die Verneinung des Zustellungsanspruches durch die Vorinstanz der Prüfung von Prozessvoraussetzungen durch die Verwaltungsbehörde gleich, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.