Denn wie der Rekurrent zu Recht vorbringt, kann aus dem Umstand, dass für eine Anfechtung der Stammbaubewilligung kein Anlass bestanden hat, nicht automatisch auf die Rechtmässigkeit allfälliger Folgebewilligungen geschlossen werden. Ob ein entsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen eines Rekurses gegen eine Folgebewilligung gutgeheissen und insofern auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist somit allein vom Baurekursgericht zu prüfen und ist nicht Sache der Verwaltungsbehörde.