Um diese Rekursfrist wahren zu können, muss daher auch nach Ablauf der 20-tägigen Auflagefrist gewährleistet bleiben, dass Gesuchstellende trotz verspäteter Zustellbegehren vom Bauentscheid (einschliesslich der Folgeentscheide) Kenntnis erhalten. Denn wie der Rekurrent zu Recht vorbringt, kann aus dem Umstand, dass für eine Anfechtung der Stammbaubewilligung kein Anlass bestanden hat, nicht automatisch auf die Rechtmässigkeit allfälliger Folgebewilligungen geschlossen werden.