«Rechtzeitig» im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG schliesst allenfalls auch eine Fristwiederherstellung ein, wozu indes das Baurekursgericht zuständig ist. Die Zustellung der baurechtlichen Entscheide (einschliesslich allfälliger Folgeentscheide) ist daher auch an jene Dritte vorzunehmen, die nach der Auflagefrist von 20 Tagen, jedoch vor Eröffnung der baurechtlichen Entscheide, Zustellbegehren gestellt haben. Nach diesem Zeitpunkt stellt das Akteneinsichtsrecht die Rechtswahrung in hinreichendem Umfang sicher (BRKE II NR. 260/1992 vom 8. Dezember 1992 = BEZ 1993 Nr. 10; Daniel Kunz/Markus - 3-