Nach der Praxis des Baurekursgerichts würden Nachbarn im baurechtlichen Verfahren erst dann als Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 3 lit. a VRG gelten, wenn sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt hätten. Rechtzeitig schliesse allenfalls auch eine Fristwiederherstellung ein. Vorliegend liege weder ein rechtzeitiges Zustellbegehren noch eine Fristwiederherstellung vor, weshalb dem Rekurrenten keine verfahrensbeteiligende Funktion zukomme. (…)