Da keine gesetzliche Grundlage bestehe, die dem Rekurrenten die Zustellung allfälliger Folgeentscheide gewähren würde, müsste man der betroffenen Grundeigentümerin vor Gewährung der Einsicht bzw. Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör nicht gewährleistet und es könnte eine Datenschutzverletzung geltend gemacht werden.