Zudem seien aus dem Baugesuch in der Regel die Baukosten ersichtlich. Damit enthielten die Baugesuchsakten indirekt Hinweise auf die Lebensweise sowie die finanziellen Verhältnisse der Eigentümer und demzufolge schutzwürdige private Interessen, die der Herausgabe ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer entgegenstünden. Da keine gesetzliche Grundlage bestehe, die dem Rekurrenten die Zustellung allfälliger Folgeentscheide gewähren würde, müsste man der betroffenen Grundeigentümerin vor Gewährung der Einsicht bzw. Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.