Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Verfügung vom 11. April 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Bereits aus diesem Grund könnten dem Rekurrenten nicht ohne Weiteres weitere Entscheide zugestellt werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass Bauakten Informationen wie z.B. über die Innenaufteilung der Liegenschaft sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Räume enthielten. Zudem seien aus dem Baugesuch in der Regel die Baukosten ersichtlich.