Warum dies nur für die Stammbewilligung, nicht aber für Folgebewilligungen nach § 316 Abs. 2 PBG gelten solle, vermöge unter keinem Aspekt einzuleuchten. Aus dem Umstand, dass für eine Anfechtung der - 2- Stammbewilligung kein Anlass bestanden habe, lasse sich ja nicht automatisch die Rechtmässigkeit allfälliger Projektänderungen ableiten. (…)