3.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass, wer zwar die Publikationsfrist nach § 315 Abs. 1 PBG verpasst habe, indessen diesbezüglich ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt habe, einstweilen, solange das Fristwiederherstellungsgesuch pendent sei, wie ein Begehrensteller zu behandeln sei, namentlich indem ihm vollständige Einsicht in die Baugesuchsunterlagen nach § 8 VRG gewährt und ihm der Bauentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei in der Folge nur durch das Baurekursgericht zu beurteilen, sofern der Bauentscheid angefochten werde, zusammen mit dem Rekurs gegen den Bauentscheid.