Nachdem dem Rekurrenten umfassend Einsicht in die Akten gewährt worden war, ersuchte er die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Juni 2024, ihn weiterhin im Sinne der Verfügung vom 11. April 2024 als Verfahrensbeteiligten gemäss § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu behandeln und ihm weiterhin allfällige Folgeentscheide im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG zuzustellen. Hierauf erging der angefochtene Entscheid.