2. Mit Beschluss vom 19. September 2023 erteilte die Bausektion A. der Baugesellschaft B. unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1. Das entsprechende Bauvorhaben war am 27. Januar 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert worden. Der Rekurrent hat während der Ausschreibungsfrist unbestrittenermassen kein Begehren nach § 315 Abs. 1 PBG gestellt.