BRGE I Nr. 0003/2025 vom 10. Januar 2025 in BEZ 2025 Nr. 18 Der Rekurrent hatte während der Auschreibungsfrist kein Begehren nach § 315 PBG gestellt. Nachdem die Behörde ihm auf entsprechende Einladung des Baurekursgerichts hin die Baubewilligung eröffnet hatte, verneinte sie einen Zustellungsanspruch für die weiteren Folgeentscheide. Aus den Erwägungen: