{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2025-01-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0003-2025_2025-01-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2025-18.pdf", "Checksum": "219b920ad1be324b4cad8c20d2345120"}, "Scrapedate": "2025-11-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0003/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurechtliches Verfahren. Zustellbegehren gemäss § 315 PBG. Zuständigkeit bei Fristwiederherstellungsgesuch. Zustellungsanspruch für Folgeentscheide"}], "ScrapyJob": "446973/69/1888", "Zeit UTC": "01.11.2025 03:25:42", "Checksum": "8999e94aff9386ac6c7af7dd8a6ca4a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025\nRegeste:\nBaurechtliches Verfahren. Zustellbegehren gemäss § 315 PBG. Zuständigkeit bei Fristwiederherstellungsgesuch. Zustellungsanspruch für Folgeentscheide\n\n «Rechtzeitig» im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG schliesst allenfalls auch eine\nFristwiederherstellung ein, wozu indes das Baurekursgericht zuständig ist. Die\nZustellung der baurechtlichen Entscheide (einschliesslich allfälliger\nFolgeentscheide) ist daher auch an jene Dritte vorzunehmen, die nach der\nAuflagefrist von 20 Tagen, jedoch vor Eröffnung der baurechtlichen Entscheide,\nZustellbegehren gestellt haben. Nach diesem Zeitpunkt stellt das\nAkteneinsichtsrecht die Rechtswahrung in hinreichendem Umfang sicher (BRKE\nII NR. 260/1992 vom 8. Dezember 1992 = BEZ 1993 Nr. 10; Daniel Kunz/Markus\n- 3-\n\nLanter, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., 2024, Hrsg. Christoph\nFritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. I, S. 481).\n\n3.3 Nach dem Gesagten muss ein Gesuch um Wiederherstellung der First\nvon § 315 Abs. 1 PBG erst zusammen mit einem Rekurs gegen die baurechtliche\nBewilligung innert der bezüglich des Bauentscheids laufenden Rechtsmittelfrist\neingereicht werden. Um diese Rekursfrist wahren zu können, muss daher auch\nnach Ablauf der 20-tägigen Auflagefrist gewährleistet bleiben, dass\nGesuchstellende trotz verspäteter Zustellbegehren vom Bauentscheid\n(einschliesslich der Folgeentscheide) Kenntnis erhalten. Denn wie der Rekurrent\nzu Recht vorbringt, kann aus dem Umstand, dass für eine Anfechtung der\nStammbaubewilligung kein Anlass bestanden hat, nicht automatisch auf die\nRechtmässigkeit allfälliger Folgebewilligungen geschlossen werden. Ob ein\nentsprechendes Fristwiederherstellungsgesuch im Rahmen eines Rekurses\ngegen eine Folgebewilligung gutgeheissen und insofern auf den Rekurs\neingetreten werden kann, ist somit allein vom Baurekursgericht zu prüfen und ist\nnicht Sache der Verwaltungsbehörde. Aus den dargelegten Gründen kommt die\nVerneinung des Zustellungsanspruches durch die Vorinstanz der Prüfung von\nProzessvoraussetzungen durch die Verwaltungsbehörde gleich, was nach dem\nGesagten unzulässig ist. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.\n"}