{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2025-01-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0003-2025_2025-01-10.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2025-18.pdf", "Checksum": "219b920ad1be324b4cad8c20d2345120"}, "Scrapedate": "2025-11-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0003/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurechtliches Verfahren. Zustellbegehren gemäss § 315 PBG. Zuständigkeit bei Fristwiederherstellungsgesuch. Zustellungsanspruch für Folgeentscheide"}], "ScrapyJob": "446973/69/1888", "Zeit UTC": "01.11.2025 03:25:42", "Checksum": "8999e94aff9386ac6c7af7dd8a6ca4a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 10.01.2025 BRGE I Nr. 0003/2025\nRegeste:\nBaurechtliches Verfahren. Zustellbegehren gemäss § 315 PBG. Zuständigkeit bei Fristwiederherstellungsgesuch. Zustellungsanspruch für Folgeentscheide\n\nBRGE I Nr. 0003/2025 vom 10. Januar 2025 in BEZ 2025 Nr. 18\n\nDer Rekurrent hatte während der Auschreibungsfrist kein Begehren nach\n§ 315 PBG gestellt. Nachdem die Behörde ihm auf entsprechende Einladung des\nBaurekursgerichts hin die Baubewilligung eröffnet hatte, verneinte sie einen\nZustellungsanspruch für die weiteren Folgeentscheide.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Mit Beschluss vom 19. September 2023 erteilte die Bausektion A. der\nBaugesellschaft B. unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung\neines Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1. Das entsprechende\nBauvorhaben war am 27. Januar 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert\nworden. Der Rekurrent hat während der Ausschreibungsfrist\nunbestrittenermassen kein Begehren nach § 315 Abs. 1 PBG gestellt.\n\nMit Eingabe vom 14. März 2024 stellte der Rekurrent beim Amt für\nBaubewilligungen ein Gesuch, worin dieser die Zustellung des obgenannten\nBauentscheids verlangte und gleichzeitig um Wiederherstellung der Frist gemäss\n§ 315 Abs. 1 PBG ersuchte. Die Behörde leitete in der Folge das Gesuch (…) an\ndas Baurekursgericht weiter, welches die Sache mit Schreiben vom 22. März\n2024 an die Vorinstanz zurück überwies und diese gleichzeitig einlud, dem\nRekurrenten bzw. seiner Rechtsvertretung den obgenannten Bauentscheid zu\neröffnen.\n\nAm 11. April 2024 verfügte die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten\numfassend Akteneinsicht in Bezug auf das Bauprojekt (…) zu gewähren sei.\n\nNachdem dem Rekurrenten umfassend Einsicht in die Akten gewährt\nworden war, ersuchte er die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Juni 2024, ihn\nweiterhin im Sinne der Verfügung vom 11. April 2024 als Verfahrensbeteiligten\ngemäss § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu behandeln und ihm\nweiterhin allfällige Folgeentscheide im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG zuzustellen.\nHierauf erging der angefochtene Entscheid.\n\n3.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass, wer zwar die\nPublikationsfrist nach § 315 Abs. 1 PBG verpasst habe, indessen diesbezüglich\nein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt habe, einstweilen, solange das\nFristwiederherstellungsgesuch pendent sei, wie ein Begehrensteller zu\nbehandeln sei, namentlich indem ihm vollständige Einsicht in die\nBaugesuchsunterlagen nach § 8 VRG gewährt und ihm der Bauentscheid mit\nRechtsmittelbelehrung zugestellt werde. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei\nin der Folge nur durch das Baurekursgericht zu beurteilen, sofern der\nBauentscheid angefochten werde, zusammen mit dem Rekurs gegen den\nBauentscheid.\n\nWarum dies nur für die Stammbewilligung, nicht aber für Folgebewilligungen\nnach § 316 Abs. 2 PBG gelten solle, vermöge unter keinem Aspekt\neinzuleuchten. Aus dem Umstand, dass für eine Anfechtung der\n- 2-\n\nStammbewilligung kein Anlass bestanden habe, lasse sich ja nicht automatisch\ndie Rechtmässigkeit allfälliger Projektänderungen ableiten. (…)\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Verfügung vom 11. April 2024\nunangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Bereits aus diesem Grund könnten\ndem Rekurrenten nicht ohne Weiteres weitere Entscheide zugestellt werden.\nDies insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass Bauakten Informationen\nwie z.B. über die Innenaufteilung der Liegenschaft sowie die Nutzweise und\nZweckbestimmung der Räume enthielten. Zudem seien aus dem Baugesuch in\nder Regel die Baukosten ersichtlich. Damit enthielten die Baugesuchsakten\nindirekt Hinweise auf die Lebensweise sowie die finanziellen Verhältnisse der\nEigentümer und demzufolge schutzwürdige private Interessen, die der\nHerausgabe ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer\nentgegenstünden. Da keine gesetzliche Grundlage bestehe, die dem\nRekurrenten die Zustellung allfälliger Folgeentscheide gewähren würde, müsste\nman der betroffenen Grundeigentümerin vor Gewährung der Einsicht bzw.\nZustellung Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Andernfalls wäre das\nrechtliche Gehör nicht gewährleistet und es könnte eine Datenschutzverletzung\ngeltend gemacht werden.\n\nNach der Praxis des Baurekursgerichts würden Nachbarn im baurechtlichen\nVerfahren erst dann als Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 10 Abs. 3 lit. a VRG\ngelten, wenn sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315\nAbs. 1 PBG rechtzeitig verlangt hätten. Rechtzeitig schliesse allenfalls auch eine\nFristwiederherstellung ein. Vorliegend liege weder ein rechtzeitiges\nZustellbegehren noch eine Fristwiederherstellung vor, weshalb dem Rekurrenten\nkeine verfahrensbeteiligende Funktion zukomme. (…)\n\n3.2 Ob ein Zustellungsanspruch besteht, richtet sich nach § 315 Abs. 1 PBG.\nGemäss dieser Bestimmung hat derjenige, welcher Ansprüche aus diesem\nGesetz wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung\nbei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der\nbaurechtlichen Entscheide zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht\nrechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Ist\ndagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller\nalle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine\nneue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG). Dies gilt\netwa für die Bewilligung von Projektänderungen, für Wiederwägungsentscheide,\nfür nachträgliche Bewilligungen und für eine kantonalrechtliche\nÄnderungsbewilligung.\n\n"}