Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Dementsprechend ist der angefochtene Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Die Akten sind zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nunmehr das Vorliegen der von den Rekurrierenden behaupteten, vom Lokal an der G.-Strasse 1 angeblich ausgehenden Sekundärimmissionen (vgl. hierzu Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 Rz. 36) und deren lärmrechtliche Relevanz zu prüfen sowie allenfalls in Nachachtung von Dispositivziffer 20 des Bauentscheides vom 6. Dezember 2011 zusätzliche bauliche und/oder betriebliche Massnahmen anzuordnen haben.