7. Zusammengefasst wäre auf die Lärmklage vom 19. November 2013 einzutreten gewesen, da die Vorinstanz für deren materiellrechtliche Behandlung zuständig ist. Auch der Wechsel des Clubbetreibers und der Wechsel des Inhabers des Gastwirtschaftspatents stellten keinen Grund für das beschlossene Nichteintreten dar.