Anlagebetreibers oder des Inhabers des Gastwirtschaftspatents nicht einzutreten ist, würde in der Praxis dazu führen, dass sich ein Lokal durch Auswechslung des Betreibers oder gar durch (einfach zu bewerkstelligenden) Wechsel des Inhabers des Gastwirtschaftspatents letztlich jeder Lärmklage einigermassen schlank entledigen könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch an der G.-Strasse 1 offenbar bereits wieder eine andere Betreiberschaft tätig ist.