Aus letzterem Grund ist es vorliegend völlig irrelevant, wer der aktuelle Betreiber der lärmrechtlich relevanten Anlage oder der aktuelle Inhaber des Gastwirtschaftspatents ist. Zwar mag ein neuer Anlagebetreiber oder ein neuer Inhaber des Gastwirtschaftspatents (neue) Massnahmen zur Lärmvermeidung initiiert haben. Auch diesfalls wäre die Lärmklage von der Vorinstanz jedoch materiellrechtlich zu behandeln, aber – gegebenenfalls – zufolge zwischenzeitlich veränderter Sachlage abzuweisen gewesen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf eine Lärmklage im Falle eines späteren Wechsels des - 7-