All dies betrifft indes in erster Linie die persönliche Gewähr des jeweiligen Inhabers eines Gastwirtschaftspatents für eine ordnungsgemässe Betriebsführung (vgl. § 17 Abs. 1 GGG: «Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich»). Patente nach dem GGG sind aus diesem Grund auch an die Person gebunden. Demgegenüber sind die baurechtliche Bewilligung (die auch die dem Bauen nachfolgende Nutzung einschliesst) und gleichermassen auch die lärmrechtliche Bewilligung einzig an das betreffende Grundstück gebunden; wer die Bewilligung ausübt, spielt keine Rolle.