Dementsprechend muss ein Bewerber beispielsweise ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einreichen. Zwar wird der Inhaber eines Gastwirtschaftspatents auch im Rahmen dieses Bewerbungsprozesses darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, die Nachbarschaft seines Lokals nicht übermässig durch Lärm zu stören, zumal er zuhanden der Stadtpolizei die Kenntnisnahme eines entsprechenden Merkblattes zu unterzeichnen hat. All dies betrifft indes in erster Linie die persönliche Gewähr des jeweiligen Inhabers eines Gastwirtschaftspatents für eine ordnungsgemässe Betriebsführung (vgl. § 17 Abs. 1 GGG: