Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen. Die §§ 13 und 14 GGG regeln die Voraussetzungen für die Erteilung des Gastwirtschaftspatents. Gemäss § 13 GGG («Betriebliche Voraussetzungen») müssen Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, gemäss § 14 GGG («Persönliche Voraussetzungen») muss, wer sich um ein Patent bewirbt, handlungsfähig sein. Dementsprechend muss ein Bewerber beispielsweise ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie einen Auszug aus dem Zentralstrafregister einreichen.