a GGG (nicht zu verwechseln mit dem im Kanton Zürich zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes nicht erforderlichen sogenannten Wirtepatent) stellt eine Betriebsbewilligung dar, die unabhängig von der bau- und lärmrechtlichen Bewilligung erforderlich ist und im Wesentlichen andere Gesichtspunkte beschlägt. Gemäss § 7 Abs. 1 GGG (Randtitel: «Persönliche Geltung») lautet das Patent auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Nach § 8 GGG (Randtitel: «Örtliche Geltung») wird das Patent auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.