6.3 Auch das Institut des Gastwirtschaftspatents ist nicht ansatzweise geeignet, die vorstehend skizzierte bundesumweltschutzrechtliche Vollzugsregelung in Frage zu stellen. Das für die Führung eines Gastgewerbebetriebes notwendige Gastwirtschaftspatent gemäss § 2 lit. a GGG (nicht zu verwechseln mit dem im Kanton Zürich zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes nicht erforderlichen sogenannten Wirtepatent) stellt eine Betriebsbewilligung dar, die unabhängig von der bau- und lärmrechtlichen Bewilligung erforderlich ist und im Wesentlichen andere Gesichtspunkte beschlägt.