Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.» § 16 Abs. 1 Satz 2 GGG weist demnach ausdrücklich auf die Möglichkeit von Einschränkungen nach dem Bau- und Umweltschutzrecht hin. Solche können eben gerade auch in der (auch nachträglichen) Anordnung von baulichen und betrieblichen Massnahmen zur dauerhaften Begrenzung von Lärmimmissionen liegen.