6.2 Auch aus dem GGG selbst ergibt sich der Vorbehalt des Bundesumweltschutzrechts; ganz abgesehen davon, dass es kraft der derogatorischen Kraft des Bundesrechts von vornherein nicht denkbar wäre, dass dieses nach Mitternacht vom kantonalen Gastgewerberecht gleichsam verdrängt würde. Die Bestimmung von § 16 Abs. 1 GGG, welche sich mit den Ausnahmen von der grundsätzlichen Schliessungszeit von Gastwirtschaften von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr (§ 15 GGG) beschäftigt, lautet: «Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. - 6-