Das Bundesumweltschutzrecht inklusive der LSV und sämtlicher Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen gelten selbstredend auch nach Mitternacht. Hingegen führte die Auffassung der Vorinstanz vorliegend zum unhaltbaren Ergebnis, dass die Kompetenz der LSV-Vollzugsbehörde zur Überprüfung der Notwendigkeit allfälliger zusätzlicher emissionsbegrenzender baulicher oder betrieblicher Massnahmen gerade in Bezug auf die lärmsensibelste Nachtzeit entfiele. Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich – auch nach Massgabe der nachfolgenden Erwägungen – als qualifiziert rechtsfehlerhaft.