auch nachträglich zu überprüfen, wenn, wie dies vorliegend offenkundig ist, Anhaltspunkte bestehen, dass die im Rahmen des anlagebewilligenden Entscheides angeordneten Massnahmen auf Dauer nicht ausreichen und folglich weiterreichende emissionsbegrenzende Massnahmen (wie etwa die Regelung von Betriebs- und Öffnungszeiten) notwendig sein könnten. Beim Bundesumweltschutzrecht einerseits und beim kantonalen Gastgewerberecht andererseits handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Regelungsgefüge. Das Bundesumweltschutzrecht inklusive der LSV und sämtlicher Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen gelten selbstredend auch nach Mitternacht.