rechtliche Tatbestände betreffen, sind gemäss § 2 lit. c PBG für ihre erstinstanzliche Anwendung vorbehältlich hier nicht relevanter kantonaler Zuständigkeiten (§ 7 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung [BVV]) grundsätzlich die kommunalen Baubehörden und damit die Vorinstanz zuständig (vgl. VGr, 21. Mai 2008, VB.2008.00066, E. 2.1; www.vgr.zh.ch). Die Vorinstanz stimmt dem jedenfalls für den Zeitraum bis Mitternacht zu. Danach hält sie sich aber wie erwähnt für unzuständig, da die Baubewilligung nur den Zeitraum bis Mitternacht abdecke und hernach das Regime des GGG und der VO GGG greife, für dessen Anwendung die Stadtpolizei zuständig sei. 6.1 Diese Auffassung ist unzutreffend.