5.4 Für die Beurteilung des Lärms ortsfester Anlagen sieht das USG keine speziellen Zuständigkeiten oder Verfahren vor. Die LSV spricht durchgehend von der «Vollzugsbehörde», ohne sie näher zu bezeichnen (bspw. in den Art. 7, 8, 10, 12 und 37a LSV). Grundsätzlich ist die Ermittlung und Beurteilung der Lärmsituation – ob bei der erstmaligen Bewilligung oder im Rahmen späterer Überprüfungen – von derjenigen Instanz vorzunehmen, welche auch im Übrigen über die Zulassung der betreffenden Anlage entscheidet.