5.2 Die Rekurrierenden behaupten, vom S.-Club gingen regelmässig unzumutbare nächtliche Lärmemissionen aus. Deshalb verlangen sie von der Vorinstanz die nachträgliche Anordnung wirksamer lärmverhindernder Massnahmen, womit sie im Wesentlichen auf eine nachträgliche Begrenzung der nächtlichen Betriebs- und Öffnungszeiten abzielen.