Soweit Immissionen bei einer neurechtlichen Anlage nach aussen dringen, fallen sie in den Regelungsbereich der LSV (Art. 2 Abs. 1 LSV). Die Lärmemissionen neuer Anlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die Vorinstanz erklärte im besagten Bauentscheid mit Recht weiter, dass für den fraglichen Lärm keine Belastungsgrenzwerte festgelegt seien, weshalb die Lärmemissionen im Einzelfall zu beurteilen seien (Art. 40 Abs. 3 LSV).