5.1 Mit Recht hielt der Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 fest, dass die Umnutzung der vormaligen Geschäftsräume in einen Gastrobetrieb den für Neubauten geltenden Anforderungen unterliege, denn der S.-Club stellte bei seiner erstmaligen behördlichen Überprüfung eine nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligte, neurechtliche Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar. - 4-