Zusammengefasst sei auf die Klage gegen die G. und gegen A.I. zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. Soweit sich die Klage gegen die Mitbeteiligte 2 und R.N. richte, sei sie betreffend die Betriebszeit nach Mitternacht zuständigkeitshalber an die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen, zu überweisen. (…)